Strahlenschutz in Schulen223111 Strahlenschutz in Schulen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur und des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz vom 17. Januar 2008 (MBWJK 9211 - Tgb.-Nr. 2598/07) Fundstelle: Amtsbl. 2008, S. 136 Bezug:Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums und des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 3. November 1989 - KM 944 A - Tgb.-Nr. 1500- (Amtsbl. S. 520; 2006 S. 9) 1 Allgemeines 1.1 Rechtsgrundlagen Aufgrund des Atomgesetzes sind die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), und die Röntgenverordnung (RöV) in der Fassung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604) erlassen worden. Diese Verordnungen enthalten Regelungen, die unmittelbar im schulischen Bereich gelten und zu beachten sind. Diese Verwaltungsvorschrift ergeht als Strahlenschutzanweisung im Sinne von § 34 StrlSchV. 1.2 Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die öffentlichen Schulen, die mit radioaktiven Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen umgehen oder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler betreiben. Sie soll die Umsetzung der beiden oben genannten Rechtsverordnungen zum Strahlenschutz für die Schulen erleichtern und soweit erforderlich erläutern. Die für den Geltungsbereich zu bedenkende fachliche Differenzierung wird in Nummer 4 erläutert. 1.3 Zuständige Strahlenschutzbehörden in Rheinland-Pfalz Für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung in Rheinland-Pfalz sind je nach Standort der Schule die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (SGD Nord) mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht in Koblenz, Trier und Idar-Oberstein sowie die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) mit den Regionalstellen Gewerbeaufsicht in Neustadt/W. und Mainz (Anschriften siehe Anlage 1) zuständig. Im Nachfolgenden wird jeweils einheitlich der Begriff „Gewerbeaufsicht“ für die zuständige Strahlenschutzbehörde verwendet. 1.4 Information des Schulträgers Der Schulträger ist über alle wichtigen Vorgänge und Maßnahmen im Bereich des Strahlenschutzes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter rechtzeitig zu informieren. Anzeigen und Mitteilungen an die Gewerbeaufsicht sind über den Schulträger zu leiten. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ist die Gewerbeaufsicht (Anschriften und Zuständigkeitsbereich siehe Anlage 1) unmittelbar zu informieren. Der Schulträger ist gleichzeitig in Kenntnis zu setzen. 2 Strahlenschutzgrundsätze Jede unnötige Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 StrlSchV und § 2c Abs. 1 RöV). Jede Strahlenexposition oder Kontamination von Personen, Sachgütern oder der Umwelt ist unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unterhalb der festgelegten Grenzwerte so gering wie möglich zu halten (§ 6 Abs. 2 StrlSchV und § 2c Abs. 2 RöV). Versuche am Menschen mit radioaktiven Stoffen, Anwendung von Röntgenstrahlen oder anderen ionisierenden Strahlen am Menschen sind nicht zulässig. 3 Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte 3.1 Strahlenschutzverantwortliche Strahlenschutzverantwortlicher im Sinne des § 31 Abs. 1 StrlSchV und § 13 Abs. 1 RöV ist der Schulträger. Sofern mit dem Schulträger keine andere Regelung getroffen wird, nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr. Die Aufgaben der Strahlenschutzverantwortlichen ergeben sich aus der Strahlenschutzverordnung (§§ 31 bis 33 StrlSchV) und der Röntgenverordnung (§§ 13 bis 15 RöV). Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben: - die Anzeige des Erwerbs (§ 70 Abs. 1 StrlSchV), der Abgabe (§ 70 Abs 1 StrlSchV) und der Verwendung von Vorrichtungen mit radioaktiven Stoffen und Neutronenquellen bei der Gewerbeaufsicht sowie des Erwerbs und der Stilllegung von bauartzugelassenen Schulröntgeneinrichtungen (§ 3 Abs. 8 RöV), - die Bestellung einer ausreichenden Anzahl (vgl. Nr. 5.1) von Strahlenschutzbeauftragten (§ 31 Abs. 2 StrlSchV und/oder § 13 Abs. 2 RöV) und die Zuweisung ihres innerschulischen Entscheidungsbereiches (Nr. 3.2.3 und Anlage 2), - die Anzeige der Bestellung, der Änderung des innerschulischen Entscheidungsbereiches und des Ausscheidens eines Strahlenschutzbeauftragten (§ 31 Abs. 4 StrlSchV und/oder § 13 Abs. 5 RöV) bei der Gewerbeaufsicht (Anlage 3), - die unverzügliche Anzeige des Abhandenkommens radioaktiver Stoffe (§ 71 StrlSchV) bei der Gewerbeaufsicht und ggf. bei der örtlichen Polizeibehörde (Nr. 6.5), - die unverzügliche Anzeige bei der Gewerbeaufsicht bei Unfällen mit radioaktiven Stoffen (§ 51 StrlSchV) bzw. bei außergewöhnlichen Ereignisabläufen beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 42 RöV), - der Antrag auf Genehmigung des Umgangs mit radioaktiven Stoffen (§ 7 StrlSchV) bzw. zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern (§§ 3, 4 und 5 RöV) bei der Gewerbeaufsicht, - die jährliche Meldung nach § 70 Abs 1 Satz 1 Nr. 3 StrlSchV an die Gewerbeaufsicht, - die erforderlichen Überprüfungen zu organisieren: - Schulröntgeneinrichtungen alle 5 Jahre (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 RöV) - ggf. Dichtheit radioaktiver Stoffe (§ 27 Abs. 6 bzw. § 66 Abs. 4 StrlSchV und lt. Genehmigung); die Einschränkungen nach § 117 Abs. 9 StrlSchV i.V.m. § 22 StrlSchV vom 30. Juni 1989 u.a. im Hinblick auf die Einhaltung des Zehnfachen der Freigrenze nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV sind zu beachten, - die Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 6.3 und 6.4. 3.2 Strahlenschutzbeauftragte Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Lehrkräfte bestellt werden, die die für den Strahlenschutz erforderliche Fachkunde besitzen und gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben (§ 31 Abs. 3 StrlSchV und § 13 Abs. 3 RöV). Die Bestellung bzw. Änderungen von Bestellungen sind der Gewerbeaufsicht anzuzeigen (Anlage 3 ). 3.2.1 Fachkundenachweis, Fachkundebescheinigungen Der Nachweis der erforderlichen Fachkunde wird durch eine Bescheinigung der Schulbehörde erbracht (Anlage 4 ). Die Bescheinigung wird den Lehrkräften auf Antrag ausgestellt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen: - Lehramtsbefähigung für Physik, Chemie, Biologie oder verwandte Fachrichtungen (z. B. für Metalltechnik oder Elektrotechnik an berufsbildenden Schulen) oder das Diplom einer wissenschaftlichen Hochschule in einer der genannten Fachrichtungen oder eine für den vorgesehenen Aufgabenbereich entsprechende Qualifikation und - Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Strahlenschutzkurses nach den Richtlinien über die Fachkunde im Strahlenschutz. Die Vermittlung der Fachkunde erfolgt in einem Kurs, der z. B. von einer Pädagogischen Serviceeinrichtung in Rheinland-Pfalz oder von Universitäten in Mainz und Kaiserslautern angeboten wird. Die Teilnahme an diesem Kurs gilt als Dienst, der Besuch ist nicht auf die für Fortbildungszwecke zur Verfügung stehenden Urlaubstage anzurechnen. 3.2.2 Fortbildung der Strahlenschutzbeauftragten Nach § 30 Abs. 2 StrlSchV / § 18a Abs. 2 RöV muss die Fachkunde im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder einer anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme aktualisiert werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet auf die Einhaltung der Anforderung. Der Nachweis über die durchgeführten Fortbildungen ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Auf entsprechende Fortbildungen für Lehrkräfte werden diese rechtzeitig vor Ablauf der Fünfjahresfrist hingewiesen. 3.2.3 Bestellung der Strahlenschutzbeauftragten Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestellt die Strahlenschutzbeauftragten schriftlich auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 2, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 3.2.1 erfüllt sind. Dabei ist nach § 31 Abs. 2 StrlSchV und § 13 Abs. 2 RöV die Verantwortlichkeit des einzelnen Strahlenschutzbeauftragten innerhalb der Schule (innerschulischer Entscheidungsbereich) zu regeln. § 80 Abs. 2 Nr. 8 Landespersonalvertretungsgesetzes ist zu beachten. Der innerschulische Entscheidungsbereich des einzelnen Strahlenschutzbeauftragten kann sich je nach der Zuweisung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter beziehen·z.B. auf - bestimmte Räume, - bestimmte Schulformen oder Abteilungen innerhalb einer berufsbildenden Schule, - bestimmte radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, - bestimmte Unterrichtsfächer oder Tätigkeiten, - den Umgang mit den unter Nummer 4 genannten Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im eigenen Unterricht. Eine oder einen der zu bestellenden Strahlenschutzbeauftragten soll die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Wahrnehmung von organisatorischen Aufgaben des Strahlenschutzes beauftragen (Strahlenschutzbeauftragte für organisatorische Aufgaben). Hierfür kommt insbesondere die Sammlungsleiterin oder der Sammlungsleiter in Betracht. Die Strahlenschutzbeauftragten für organisatorische Aufgaben unterstützen die oder den Strahlenschutzverantwortlichen z. B. bei der Wahrnehmung der Anzeigepflichten, bei organisatorischen Fragen, insbesondere beim Erwerb, bei Aufbewahrung, Kennzeichnung und Beseitigung radioaktiver Stoffe. Für die Strahlenschutzbeauftragten mit organisatorischen Aufgaben soll eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt werden. 3.2.4 Aufgaben der Strahlenschutzbeauftragten im Zusammenhang mit dem Unterricht Die Strahlenschutzbeauftragten sind verantwortlich für die Einhaltung der Strahlenschutzbestimmungen und der sonstigen Bestimmungen, die sich auf den Umgang, die Aufbewahrung, die Kennzeichnung und die Beseitigung radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im innerschulischen Entscheidungsbereich beziehen (§ 33 Abs. 2 StrlSchV und § 15 Abs. 2 RöV). 4 Zugelassene Stoffe und Vorrichtungen Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 unterscheidet zwischen genehmigungsfreiem und genehmigungsbedürftigem Umgang mit radioaktiven Stoffen. Die bis 31. Juli 2001 gültige Strahlenschutzverordnung sah zusätzlich auch einen anzeigepflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen in bauartzugelassenen Vorrichtungen vor. Die Übergangsvorschriften der neuen Strahlenschutzverordnung (§ 117 Abs. 7) lassen eine Weiterverwendung und einen Vertrieb durch den Hersteller dieser bauartzugelassenen Vorrichtungen unter speziellen Randbedingungen zu. Bis zum Auslaufen der Bauartzulassung gelten die Regelungen der alten Strahlenschutzverordnung fort. Nach dem Auslaufen der Bauartzulassung kann die Vorrichtung beim gleichen Verwender genehmigungsfrei weiter betrieben werden; bei Verkauf oder Abgabe wird der weitere Umgang allerdings genehmigungspflichtig. Die Beförderung von radioaktiven Stoffen, Strahlenquellen oder Vorrichtungen außerhalb der Schule soll nur in unvermeidbaren Fällen durchgeführt werden. Bei der Beförderung sind die §§ 16 bis 18 der StrlSchV und die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) hinsichtlich der Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Sicherungs- und Genehmigungsvorschriften zu beachten. 4.1 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungsfreier Umgang mit Stoffen, Präparaten und Vorrichtungen Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen genehmigungs- und anzeigefrei gelagert und verwendet werden: - Radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet (Die dort in Anlage III angegebene Erläuterung zu Spalte 2 und 3 (Summenformel) ist dabei zu beachten.), - Radioaktive Stoffe (einschließlich radioaktive Mineralien), deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet, - Mineralien sollen beschränkt auf das unbedingt notwendige Maß gelagert und verwendet werden, - Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil A der Strahlenschutzverordnung zugelassen ist, - Vorrichtungen, deren Bauart nach § 25 in Verbindung mit Anlage V Teil B der Strahlenschutzverordnung zugelassen ist, - Gasentladungsröhren, soweit diese mit stabilisierten Netzgeräten betrieben werden, die höchstens eine Spannung von 20 kV liefern. 4.2 Im Sinne der Röntgenverordnung und der Übergangsvorschriften der Strahlenschutzverordnung genehmigungsfreie, jedoch anzeigepflichtige Tätigkeiten Im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen dürfen nach der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung folgende Stoffe, Präparate und Vorrichtungen nach Anzeige gegenüber der Gewerbeaufsicht genehmigungsfrei gelagert und verwendet werden: - Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe in offener Form enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage VI Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, - Verwendung und Lagerung der Vorrichtungen, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten, wenn die Bauart der Vorrichtung nach Anlage VI Nr. 4 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, - Verwendung und Lagerung von bis zu zwei Neutronenquellen, wenn deren Bauart nach Anlage VI Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 zugelassen ist, - Verwendung von Schulröntgeneinrichtungen (§ 4 Abs. 3 RöV). 4.3 Im Sinne der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung genehmigungspflichtige Tätigkeiten Soweit es das Unterrichtsziel erfordert können auch andere als die in den Nummern. 4.1 und 4.2 genannten radioaktiven Stoffe verwendet werden, z.B. übernommene, früher bauartzugelassene Vorrichtungen. Dabei ist zu beachten, dass, falls - radioaktive Stoffe, deren Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreiten (dortige Erläuterungen zur „Summenformel“ beachten), - radioaktive Stoffe, deren spezifische Aktivität die Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlenschutzverordnung überschreiten zum Erreichen der Unterrichtsziele Verwendung finden müssen, zuvor eine nach der Strahlenschutzordnung erforderliche Genehmigung einzuholen ist. Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schulröntgeneinrichtungen zugelassen sind, dürfen im Zusammenhang mit dem Unterricht an allgemeinbildenden Schulen nicht betrieben werden. In Fachgymnasien, Berufsfachschulen für technische Berufe sowie in Ausbildungsstätten für landwirtschaftlich-technische Berufe dürfen neben Schulröntgeneinrichtungen auch andere Röntgeneinrichtungen und Störstrahler betrieben werden und neben dem unter Nummer 4.2 aufgeführten anzeigepflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen weitere nach der Strahlenschutzverordnung anzeigepflichtige oder genehmigungspflichtige Verwendungen von radioaktiven Stoffen erfolgen. Ist die Röntgeneinrichtung oder der Störstrahler der Bauart nach zugelassen, so ist ihr Betrieb gemäß Röntgenverordnung der Gewerbeaufsicht anzuzeigen. Ist eine Zulassung nach der Bauart nicht gegeben, so muss ihr Betrieb gemäß der Röntgenverordnung von der Gewerbeaufsicht genehmigt sein. 5 Zugelassene Tätigkeiten an Schulen 5.1 Verwendung im Unterricht Die Verwendung radioaktiver Stoffe, von Präparaten und Vorrichtungen sowie der Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern im Unterricht ist Lehrkräften vorbehalten, die zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind (§ 31 Abs. 2 StrlSchV, § 13 Abs. 2 RöV). Weitere Stoffe, die ionisierende Strahlung aussenden und wegen geringfügiger Aktivität nicht der Strahlenschutzverordnung unterliegen (s. Anlage 5), dürfen von Lehrkräften der naturwissenschaftlichen Fächer sowie verwandter Fachrichtungen (z. B. für Metalltechnik oder Elektrotechnik an berufsbildenden Schulen) genutzt werden. Die Strahlenschutzbeauftragten der Schule koordinieren die Verwendung solcher Stoffe. 5.2 Veränderungsverbot, Schäden an Vorrichtungen und Schutzmaßnahmen Vorrichtungen und Einrichtungen (Nummer 4) dürfen an den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen nicht verändert werden (§ 27 Abs. 3 StrlSchV, § 12 Abs. 2 RöV). Diese Merkmale sind in den Bauartzulassungsscheinen, späteren Anordnungen oder Auflagen der Genehmigungsbehörde beschrieben. An Vorrichtungen und Einrichtungen, die aufgrund einer Genehmigung betrieben werden, bedürfen Veränderungen ihrerseits der Genehmigung durch die Gewerbeaufsicht. Eine Vorrichtung, die infolge Abnutzung, Beschädigung oder Zerstörung nicht mehr den Vorschriften der Strahlenschutzverordnung entspricht, darf nicht mehr verwendet werden (§ 27 Abs. 4 StrlSchV). Das gleiche gilt für Röntgeneinrichtungen (§ 12 RöV). Der oder die Strahlenschutzbeauftragte hat unverzüglich die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, um Strahlenschäden zu verhüten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die Gewerbeaufsicht umgehend zu unterrichten. 5.3 Erwerb und Abgabe radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler dürfen nur erworben werden oder von anderen Schulen übernommen werden, wenn die notwendigen räumlichen Voraussetzungen für eine sachgerechte Lagerung vorhanden sind (Nummer 6.4) und an der Schule Lehrkräfte zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt sind (Nummer 3.2.3). Werden diese Gegenstände von anderen Schulen übernommen, ist durch die Strahlenschutzbeauftragte oder den Strahlenschutzbeauftragten zu prüfen, ob sie unbeschädigt sind. Bei Zweifelsfragen soll die Gewerbeaufsicht um Beratung gebeten werden. Bei der Übernahme von anderen Schulen ist die Empfängerschule verpflichtet, den Erwerb unverzüglich der Gewerbeaufsicht anzuzeigen. Eine Durchschrift der Anzeige erhält die abgebende Schule. Erhält die abgebende Schule die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten, hat sie die Anzeige bei der für den Empfänger zuständigen Gewerbeaufsicht vorzunehmen. Die Abgabe oder Weitergabe radioaktiver Stoffe, mit denen nur aufgrund einer Genehmigung umgegangen werden darf, an andere Schulen ist nur gestattet, wenn diese im Besitz einer Genehmigung zum Umgang mit den radioaktiven Stoffen sind und die Voraussetzungen erfüllen. Bei umschlossenen radioaktiven Stoffen hat die abgebende Schule der Empfängerschule die Bescheinigung vorzulegen, dass die Umhüllung des Stoffes dicht und kontaminationsfrei ist (§ 69 StrlSchV). Die Abgabe oder Weitergabe anzeigepflichtiger bauartzugelassener Vorrichtungen an andere Schulen ist nur gestattet, wenn die Bauartzulassung noch gültig ist und die Empfängerschule die o.a. Voraussetzungen erfüllt. Vorrichtungen, deren Bauartzulassung abgelaufen ist, dürfen an andere Schulen nur abgegeben werden, wenn diese im Besitz einer entsprechenden Genehmigung ist. 6 Strahlenschutzvorschriften Folgenden Schutzvorschriften des Strahlenschutzrechtes kommt besondere Bedeutung zu: 6.1 Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern im Unterricht Es ist sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler bei der Verwendung von Vorrichtungen oder Neutronenquellen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern in Schulen nur in Anwesenheit und unter Aufsicht einer zur oder zum Strahlenschutzbeauftragten bestellten Lehrkraft mitwirken (§ 45 Abs. 3 StrlSchV und § 13 Abs. 4 RöV). Die Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler kann während der Unterrichtsvor- und -nachbereitung und während des Unterrichts erfolgen. Entsprechend dem vorgesehenen Umfang der Mitwirkung bedarf es der vorherigen Anleitung und Belehrung der Schülerinnen und Schüler über die Arbeitsmethoden, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen (§ 38 StrlSchV und § 36 RöV). Dies gilt insbesondere für angeleitetes Arbeiten von Schülerinnen und Schülern im Rahmen von Praktika. 6.2 Kennzeichnungspflicht Anlagen, Geräte, Schutzbehälter und Umhüllungen, in denen sich radioaktive Stoffe befinden, sind mit dem in § 68 StrlSchV genannten Strahlenwarnzeichen dauerhaft zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss die Worte „VORSICHT STRAHLUNG“ oder „RADIOAKTIVITÄT“ enthalten, soweit dies nach Größe und Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstandes möglich ist und für die Art der Tätigkeit zutrifft. Schutzbehälter und Aufbewahrungsbehältnisse, die mit dem Strahlenwarnzeichen gekennzeichnet sind, dürfen nur zur Aufbewahrung von radioaktiven Stoffen verwendet werden. Sie dürfen nur aus dem Verkehr gezogen oder beseitigt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie nicht kontaminiert sind und die Kennzeichnung vollständig entfernt ist. 6.3 Buchführung und Inventarverzeichnis Über den Umgang mit radioaktiven Stoffen ist Buch zu führen. Das Nähere ergibt sich aus § 70 StrlSchV. Zur Buchführungspflicht gehört, dass alle radioaktiven Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie Röntgeneinrichtungen und Störstrahler inventarisiert werden. Dem Inventarverzeichnis ist ein Abdruck der Zulassungsscheine und gegebenenfalls der Genehmigungen aller vorhandenen Gegenstände beizufügen. Der Text der Strahlenschutzverordnung, der Röntgenverordnung und dieser Verwaltungsvorschrift muss zur Einsichtnahme bei den radioaktiven Gegenständen ausliegen. Die Verordnungen können unter folgender Postanschrift bezogen werden: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Straße 192, 50735 Köln. Sie sind auch im Buchhandel erhältlich oder im Internet abrufbar unter http://www.gesetze-im-internet.de. 6.4 Lagerung und Sicherung radioaktiver Stoffe Radioaktive Stoffe müssen, solange sie nicht verwendet werden, so gelagert werden, dass eine unzulässige Strahlenexposition der Umgebung vermieden wird und sie gegen Abhandenkommen und gegen den Zugriff unbefugter Personen gesichert sind (§ 65 StrlSchV). Die vorgesehenen Strahlenschutzeinrichtungen sind zu benutzen. Die Lagerung hat mindestens in einem abzuschließenden Stahlbehälter oder separaten Schrank, gesondert unter Verschluss zu erfolgen. Dieser darf sich nicht in der Nähe von leicht brennbaren Stoffen (z. B. Lösemittel, Chemikalien) befinden. Weitere Stoffe, die ionisierende Strahlung aussenden und wegen geringfügiger Aktivität nicht der Strahlenschutzverordnung unterliegen (s. Anlage 5 ), sollen getrennt, jedoch ebenfalls wie radioaktive Stoffe gelagert werden. 6.5 Abhandenkommen radioaktiver Stoffe Das Abhandenkommen radioaktiver Stoffe, Präparate und Vorrichtungen sowie von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern ist der Gewerbeaufsicht (Anlage 1) unverzüglich anzuzeigen (§ 71 StrlSchV). Die Gewerbeaufsicht wird in der Regel zunächst eine messtechnische Kontrolle durchführen, um zu überprüfen, ob sich der radioaktive Stoff findet. Danach entscheidet sie nach Anhörung der Schulleiterin oder des Schulleiters, ob die örtliche Polizeibehörde einzuschalten ist. 6.6 Lagerung, Sicherung und Stilllegung von Röntgeneinrichtungen Röntgengeräte und Störstrahler sind entsprechend den Regelungen für radioaktive Stoffe gegen Abhandenkommen oder den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die endgültige Stilllegung einer Röntgeneinrichtung (Verschrottung, Veräußerung) ist der Gewerbeaufsicht unverzüglich anzuzeigen. Bei der Verschrottung derartiger Geräte sind diese so unbrauchbar zu machen, dass sie nicht unbefugt in Betrieb genommen werden können. 6.7 Maßnahmen bei Unfällen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen Bei Unfällen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen sind unverzüglich alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten, damit die Gefahr für Gesundheit und Sachgüter auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Der Eintritt solcher Ereignisse, insbesondere wenn diese eine Gefährdung von Personen zur Folge haben oder haben können, ist der Gewerbeaufsicht unverzüglich telefonisch mitzuteilen. Eine schriftliche Anzeige hat zu erfolgen. 6.8 Ablieferungspflicht Radioaktive Stoffe, Präparate und Vorrichtungen, die im Unterricht nicht mehr verwendet werden und deren Verwendung an anderen Schulen nicht in Betracht kommt, sind an den Lieferanten zurückzugeben oder an die Landessammelstelle für radioaktive Abfälle nach Absprache mit der Gewerbeaufsicht abzuliefern (§ 76 Abs. 4 StrlSchV). Betreiber der Landessammelstelle ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht 55116 Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 7, von dem auf Anfrage die Einzelheiten des Entsorgungsverfahrens mitgeteilt werden. Beschädigte oder unbrauchbare radioaktive Stoffe oder Vorrichtungen sind an die Landessammelstelle nach Absprache mit der Gewerbeaufsicht abzugeben. 7 Verstöße gegen Strahlenschutzbestimmungen Bei Verstößen gegen die Bestimmungen des Strahlenschutzrechts kann gegen den Strahlenschutzverantwortlichen, die für ihn handelnde Schulleiterin oder den für ihn handelnden Schulleiter oder gegen die Strahlenschutzbeauftragte oder den Strahlenschutzbeauftragten ein Ordnungswidrigkeitsverfahren von der Gewerbeaufsicht eingeleitet werden (§ 116 StrlSchV und § 44 RöV). 8 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Die im Bezug genannte Verwaltungsvorschrift ist am 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten. Anlagen