Durchführung und Dokumentation von tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilungen
Nach §§ 5, 6 Arbeitsschutzgesetz und nach § 3 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ sind vor Aufnahme einer Tätigkeit die Gefährdungen (z. B. biologische, chemische und physikalische Gefährdungen) zu ermitteln und zu beurteilen, die durch Wechselwirkungen von Arbeitsmitteln mit Arbeitsstoffen unter Beachtung der Arbeitsumgebung entstehen können.
Kommt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass eine Gefährdung vorliegt, ist die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.
Die nachfolgenden Seiten unterstützen Sie bei der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen im naturwissenschaftlich-technischen Unterricht.